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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: November 2008 wird, soweit sie sich gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutreffend berücksichtigen wird.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 797 BGB
BGBBundesgerichtshofsRechtsprechungBerufungsgerichtZahlungZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. September 2009
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch
 den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
 Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Flöhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGFIZ 160, 121, 124;
 177, 178, Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutreffend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
-3-
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO analog).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu dem 11. März 2009 636.000 € und ab dem 12. März 2009 533.000 €.
Wiechers
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2008 - 2/21 O 616/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2008 - 8 U 59/08 -