Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 7. Der Kläger beanstandet allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht seine Klage auch und in erster Linie als Vollstreckungsgegenklage gewertet hat. In Wahrheit hat der Kläger sich in allen Instanzen ausschließlich gegen die Vollstreckungsklauseln für Ursula E^|B als Rechtsnachfol-gerin seiner Gläubiger gewandt und damit lediglich eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO erhoben. Auch wenn Christian das Vermögen des Klägers übernommen haben sollte - was das Berufungsgericht offengelassen hat könnte der Kläger daraus nichts gegen die Wirksamkeit der Übertragung der Forderungen von den ursprünglichen Gläubigern auf Chrisitian herleiten, weil sich aus seiner Vereinbarung mit diesem vom 7. Eine Mithaftung des Christian Eibes für die genannten Verbindlichkeiten wegen Beteiligung an den ihnen zugrundeliegenden Handlungen des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
BUNDESGERICHTSHOF 24 XI_ZR_3,54/89 BESCHLUSS vom 7. April 1992 in dem Rechtsstreit Carl-Herwig str. 22 a. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - gegen Rechtsanwalt Ekkehard als Konkursverwalter über den Nachlaß der verstorbenen Frau Ursula GflB, R|HHMtraße 2, Amberg, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 7. April 1992 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1989 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 736.146,22 DM Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger beanstandet allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht seine Klage auch und in erster Linie als Vollstreckungsgegenklage gewertet hat. In Wahrheit hat der Kläger sich in allen Instanzen ausschließlich gegen die Vollstreckungsklauseln für Ursula E^|B als Rechtsnachfol-gerin seiner Gläubiger gewandt und damit lediglich eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO erhoben. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Klauselgegenklage unbegründet inst. Auch wenn Christian das Vermögen des Klägers übernommen haben sollte - was das Berufungsgericht offengelassen hat könnte der Kläger daraus nichts gegen die Wirksamkeit der Übertragung der Forderungen von den ursprünglichen Gläubigern auf Chrisitian herleiten, weil sich aus seiner Vereinbarung mit diesem vom 7. Mai 1983 ergibt, daß Christian E^m ihm gegenüber nicht zur - vollen oder anteiligen - Tragung dieser Verbindlichkeiten verpflichtet war. Eine Mithaftung des Christian Eibes für die genannten Verbindlichkeiten wegen Beteiligung an den ihnen zugrundeliegenden Handlungen des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. In diesem Punkt wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht angegriffen. Schimansky Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder