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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 7. Der Kläger beanstandet allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht seine Klage auch und in erster Linie als Vollstreckungsgegenklage gewertet hat. In Wahrheit hat der Kläger sich in allen Instanzen ausschließlich gegen die Vollstreckungsklauseln für Ursula E^|B als Rechtsnachfol-gerin seiner Gläubiger gewandt und damit lediglich eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO erhoben. Auch wenn Christian das Vermögen des Klägers übernommen haben sollte - was das Berufungsgericht offengelassen hat könnte der Kläger daraus nichts gegen die Wirksamkeit der Übertragung der Forderungen von den ursprünglichen Gläubigern auf Chrisitian herleiten, weil sich aus seiner Vereinbarung mit diesem vom 7. Eine Mithaftung des Christian Eibes für die genannten Verbindlichkeiten wegen Beteiligung an den ihnen zugrundeliegenden Handlungen des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UrsulaChristianVerbindlichkeitZPOBerufungsgerichtKlauselgegenklageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
24
XI_ZR_3,54/89	BESCHLUSS
vom 7. April 1992 in dem Rechtsstreit
 Carl-Herwig
 str. 22 a.
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
gegen
 Rechtsanwalt Ekkehard	als	Konkursverwalter	über	den
 Nachlaß der verstorbenen Frau Ursula GflB, R|HHMtraße 2, Amberg,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 7. April 1992
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1989 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 736.146,22 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger beanstandet allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht seine Klage auch und in erster Linie als Vollstreckungsgegenklage gewertet hat. In Wahrheit hat der Kläger sich in allen Instanzen ausschließlich gegen die Vollstreckungsklauseln für Ursula E^|B als Rechtsnachfol-gerin seiner Gläubiger gewandt und damit lediglich eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO erhoben.
Die Zurückweisung der Berufung des Klägers erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Klauselgegenklage unbegründet inst. Auch wenn Christian	das
 Vermögen des Klägers übernommen haben sollte - was das Berufungsgericht offengelassen hat könnte der Kläger daraus nichts gegen die Wirksamkeit der Übertragung der Forderungen von den ursprünglichen Gläubigern auf Chrisitian
 herleiten, weil sich aus seiner Vereinbarung mit diesem vom 7. Mai 1983 ergibt, daß Christian E^m ihm gegenüber nicht zur - vollen oder anteiligen - Tragung dieser Verbindlichkeiten verpflichtet war. Eine Mithaftung des Christian Eibes für die genannten Verbindlichkeiten wegen Beteiligung an den ihnen zugrundeliegenden Handlungen des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. In diesem Punkt wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht angegriffen.
Schimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder