Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Flauptschuldners aus § 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungsgrundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Berufungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 351/05 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Flauptschuldners aus § 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungsgrundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Berufungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Es handelt sich vielmehr allenfalls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Senat hat auch die von der Klägerin erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 65.445,36 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.02.2004 -60 2/02 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 4 U 27/04 -