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BGH · XI ZR 351/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 351/05

Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Flauptschuldners aus § 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungsgrundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Berufungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 242 BGB Art. 103 GG
EinwandBerufungsgerichtRechtsfehlerZPOFreiburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 351/05
vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
 Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
 Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Flauptschuldners aus § 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungsgrundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Berufungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Es handelt sich vielmehr allenfalls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Senat hat auch die von der Klägerin erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 65.445,36 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 18.02.2004 -60 2/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 4 U 27/04 -