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BGH · XI ZR 350/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 350/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 5. Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist.

Zitierte Normen: § 320 ZPO
EllenbergerZPOGehörsrüge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 350/08
vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 am 5. April 2011
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.
Der hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Gehörsrüge gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des genannten Urteils wird als unzulässig verworfen, weil der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO unterliegt und ein Ausnahmefall hier nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345 Rn. 2 mwN).
Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell
 hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von den Klägern gezahlt worden sind.
Wiechers
 Ellenberger
Matthias
 Pamp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2008 - 15 0 110/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2008 -1-9 U 89/08 -
Maihold