u.a. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Der Anwalt der Revisionsklägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. Der Anwalt der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Urteil: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5.
Karlsruhe, 28. Juni 2011 Öffentliche Sitzung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs XI ZR 349/10 Anwesend: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Wiechers und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ellenberger Maihold Dr. Matthias Pamp als beisitzende Richter Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen. In Sachen V. gegen S. u.a. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. September 2010 nach Aufruf der Sache: 1. für die Revisionsklägerin Rechtsanwalt... 2. für die Revisionsbeklagten Rechtsanwalt... Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft sind. Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Der Anwalt der Revisionsklägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2011. Der Anwalt der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Februar 2011. Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache. Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Urteil: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Sodann erging folgender Beschluss: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf festgesetzt. 54.073,78 € Wiechers