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BGH · XI ZR 349/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 349/10

u.a. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Der Anwalt der Revisionsklägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. Der Anwalt der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Urteil: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5.

SitzungZivilsenats28AnwaltRevisionsklägerinSache

Volltext der Entscheidung

Karlsruhe, 28. Juni 2011
Öffentliche Sitzung des
XI. Zivilsenats
 des Bundesgerichtshofs
XI ZR 349/10
Anwesend:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Wiechers
 und die Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Ellenberger Maihold Dr. Matthias Pamp
 als beisitzende Richter
 Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.
In Sachen
V. gegen S. u.a.
erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. September 2010 nach Aufruf der Sache:
1. für die Revisionsklägerin Rechtsanwalt...
2. für die Revisionsbeklagten Rechtsanwalt...
Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft sind. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.
Der Anwalt der Revisionsklägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2011.
Der Anwalt der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Februar 2011.
Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache.
Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes
 Urteil:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sodann erging folgender
 Beschluss:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
 festgesetzt.
54.073,78 €
Wiechers