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BGH · XI ZR 349/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 349/05

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen zu einem auf Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren gestützten Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs.3 VerbrKrG in Widerspruch zu dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 25. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 294, 312 f.). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 9 VerbrKrG § 97 ZPO
25BundesgerichtshofsRechtsprechungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 349/05
25. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen zu einem auf Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren gestützten Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG in Widerspruch zu dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250, Tz. 28) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 294, 312 f.). Es
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spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbeschlüsse vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f. und vom 17. April 2007 - XI ZR 343/05, Umdruck S. 2 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.985,07 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.01.2003 -4 0 62/01 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 22/05 -