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BGH · V ZR 308/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 308/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Kosten14WMZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Mai 2009
dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 am 19. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Durch die fehlerhafte Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1690 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425) ist die Beklagte zu 2) nicht beschwert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 41.414,64 €.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2/10 0 484/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2008 - 23 U 225/06 -