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BGH · XI ZR 345/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 345/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Die von der Beklagten erhobenen Rügen wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchmittZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 345/06
25. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Rügen wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Insbesondere war das Berufungsgericht berechtigt, das tatsächliche Vorliegen des Staatsnotstandes zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06). Darüber hinaus kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06,
WM 2007, 1315 ff).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 47.440,21 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.11.2003 - 2/21 O 232/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 U 236/03 -