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BGH · XI ZR 344/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 344/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MayenBeschwerdeverfahrensWiechersZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 344/10
vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg Maihold und Pamp
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat, als richtig darstellt (analog § 561 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.598.040 €.
Wiechers
 Mayen
Grüneberg
 Maihold
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2004 - 2/31 O 363/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 U 43/04 -