Die Beklagte macht Zulassungsgründe nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geltend. Die Abweisung der Hilfswiderklage auf Zahlung von 10.225,84 € greift die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht an. Der Beschwerdewert ergibt sich demnach allein aus dem Wert des Feststellungsanspruchs, der mit 10.225,84 € zu beziffern ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 343/04 vom 26. April 2005 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2004 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beklagte macht Zulassungsgründe nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geltend. Die Abweisung der Hilfswiderklage auf Zahlung von 10.225,84 € greift die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht an. Der Beschwerdewert ergibt sich demnach allein aus dem Wert des Feststellungsanspruchs, der mit 10.225,84 € zu beziffern ist. Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten selbst. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10.225,84 €. Nobbe Joeres Mayen Appl Ellenberger