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BGH · XI ZR 335/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 335/13

Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. März 2015 -XI ZR 121/14, juris und vom 7. Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Senatsbeschluss vom 23.

Zitierte Normen: § 32 RVG § 43 GKG
GegenvorstellungSenatsbeschlussWertfestsetzung12

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 335/13
vom 29. Mai 2015 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 -XIZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 -XZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
2	2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.
3	In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft
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nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 -XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 -XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Dieser beträgt hier 66.954,59 €. Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30 €, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.
4	Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Zah-
lungsantrag (122.308,35 €) keine höhere Wertfestsetzung. Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08 €) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
Ellenberger
 Maihold
Derstadt
 Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2012 - 2-21 O 42/11 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.08.2013 - 9 U 32/12 -
Matthias