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BGH

Gericht: BGH

September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensverträge einen Rechtsfehler nicht erkennen; den von der Klägerin angebotenen Beweisen zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht musste das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil es insoweit - ebenso wie in Bezug auf die nachhaltige Erzielbarkeit der monatlichen Miete - an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
18JoeresGrünebergKölnZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
18. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensverträge einen Rechtsfehler nicht erkennen; den von der Klägerin angebotenen Beweisen zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht musste das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil es insoweit - ebenso wie in Bezug auf die nachhaltige Erzielbarkeit der monatlichen Miete - an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.092,80 €.
Joeres
 Müller
Ellenberger
 Schmitt
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.07.2005 - 16 0 76/01 -OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 141/05 -