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BGH · XI ZR 334/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 334/06

September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere musste das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweisen zu dem Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensverträge und ihren Beweisantritten zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht, der angeblich sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises bzw. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
JoeresGrünebergKölnZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 334/06
18. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
 Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere musste das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweisen zu dem Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensverträge und ihren Beweisantritten zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht, der angeblich sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises bzw. zur Erzielbarkeit der monatlichen Miete nachgehen, weil es insoweit an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 98.822 €.
Joeres
 Müller
Ellenberger
 Schmitt
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2005 - 21 O 162/01 -OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 99/05 -