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BGH · XI ZR 330/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 330/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen am 25. Die Klägerin nimmt aufgrund einer Sicherungszession den Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der A. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Beklagten ohne Begründung unter 60.000 DM festgesetzt. November 2001 hat es das Interesse der Klägerin daran, daß der Beklagte nicht befugt sei, Forderungen der Gesellschaften einzuziehen, entsprechend ihrem Sicherungsinteresse mit 50.000 DM bewertet. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Der Antrag des Beklagten auf höhere Festsetzung seiner Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig und hat Erfolg. 2. Soweit der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist, bemißt sich der Wert seiner Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85). 3. Soweit der Beklagte hinsichtlich des Feststellungsantrages unterlegen ist, ist sein Interesse an der Klageabweisung nicht geringer zu bewerten als das vom Berufungsgericht mit 50.000 DM bewertete Feststellungsinteresse der Klägerin.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ForderungBerufungsgerichtKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 330/01
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
 am 25. Juni 2002
beschlossen:
Auf Antrag des Beklagten wird der Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juli 2001 auf mehr als 60.000 DM (= 30.677,51 Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin nimmt aufgrund einer Sicherungszession den Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der A. GmbH & Co KG (A.) und der drei A. GmbHs in M., H. und B. im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch, welche Forderungen dieser Gesellschaften er von deren Kunden eingezogen habe und welche noch bestünden. Darüber hinaus verlangt sie die Feststellung, daß der Beklagte insoweit nicht einzugsberechtigt sei. Widerklagend verlangt der Beklagte die Zahlung von 6.322,15 DM nebst Zinsen.
Das Berufungsgericht hat der Auskunfts- und Feststellungsklage nur hinsichtlich der Forderungen der A. stattgegeben und sie im übrigen, wie auch die Widerklage, abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Beklagten ohne Begründung unter 60.000 DM festgesetzt. In seinem
 Streitwertbeschluß vom 16. November 2001 hat es das Interesse der Klägerin daran, daß der Beklagte nicht befugt sei, Forderungen der Gesellschaften einzuziehen, entsprechend ihrem Sicherungsinteresse mit 50.000 DM bewertet.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
Der Antrag des Beklagten auf höhere Festsetzung seiner Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig und hat Erfolg.
Der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils belastet den Beklagten materiell, worauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444), mit mehr als 60.000 DM.
1.	Zunächst ist der Beklagte in Höhe von 6.322,15 DM beschwert, weil seine auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Widerklage abgewiesen worden ist.
2.	Soweit der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist, bemißt sich der Wert seiner Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85). Der Beklagte hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, daß dieser Kostenaufwand etwa 7.500 DM betragen werde. Die Klägerin hat diese - auch in der Revisionsinstanz noch zulässige (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juni 1983 -VIII ZR 297/82, WM 1983, 944)- Darlegung nicht bestritten, so daß sie als glaubhaft angesehen werden kann.
3.	Soweit der Beklagte hinsichtlich des Feststellungsantrages unterlegen ist, ist sein Interesse an der Klageabweisung nicht geringer zu bewerten als das vom Berufungsgericht mit 50.000 DM bewertete Feststellungsinteresse der Klägerin. Dem Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der A. ist daran gelegen, alle Forderungen der A. einzuziehen und für die Konkursmasse zu sichern.
Nobbe
 Siol
Bungeroth
 Joeres
Mayen