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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
KostenMatthias29NobbeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
29. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens sind überdies nicht entscheidungserheblich, da eine arglistige Täuschung der Kläger, die als objektiv evident einzuordnen wäre, nicht dargetan ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 123.836,69 €.
Nobbe
 Müller
Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2006 - 10 O 632/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2007 - 26 U 129/06 -