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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
13EllenbergerGrünebergZPOKlägerinMärzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
 Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 36.702,93 €.
Nobbe
 Müller
Ellenberger
 Schmitt
Grüneberg
LG Mannheim, Entscheidung vom 11.05.05 -90 546/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.05 - 17 U 144/05 -