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BGH · XI ZR 326/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 326/05

Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Die Beschwerden der Beklagten und der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Dezember 2005 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3 (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
CelleSchmittZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 326/05
vom 12. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 2005 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Titel der Beklagten betreffen verschiedene Ansprüche, nämlich zu dem einen die Darlehensforderung und zu dem anderen die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag. Die Ablehnung einer konkludenten Genehmigung durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei. Die von den Klägern vorprozessual geltend gemachte arglistige Täuschung hätte zur Nichtigkeit und damit zur Genehmigungsunfähigkeit des Darlehensvertrages geführt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
 
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3 (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 148.255,35 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 8 0 33/04 -OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 U 97/05 -