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BGH · XI ZR 326/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 326/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Der Senat hat die Angriffe des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
SchmittZPOKlägerJoeres

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 326/04
vom 14. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 am 14. Juni 2006
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW2005, 1432, 1433).
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2001 - 5 O 458/00 -KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2004 - 23 U 226/01 -