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BGH

Gericht: BGH

April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
25JoeresSchmittBerlinZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Frage der Genehmigung kommt es nicht an, weil der Auftrag zur Geschäftsbesorgung die rechtliche Abwicklung nicht umfasst und deshalb ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht vorliegt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150.000 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2001 -50 458/00 -KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2004 - 23 U 226/01 -