Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 325/08
vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2008 (WM 2008, 2363 ff.) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beklagten gerügten Verstöße aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Argumentation, mit der das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Kläger über die zu erwartenden Mietpoolausschüttungen bejaht hat, haben keinen Erfolg. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerfrei und gut vertretbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 83.800,74 €.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.10.2006 -30 88/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2008 -1-34 U 89/07 -