Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von den Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 323/05 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von den Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit den erteilten Hinweisen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen sein sollte, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht, weil der etwaige Gehörsverstoß nicht kausal geworden ist. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 287/03 -OLG Rostock, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 U 1/05 -