* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 321/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 321/98

September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses wird zurückgewiesen. Die Niederschlagung der Kosten kommt nicht in Betracht, da es an einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG fehlt.

Zitierte Normen: § 5 GKG
Kosten10WassermannKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 321/98
vom 10. September 2002 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Der als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Antrag auf Erlaß eines "Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses" ist unbegründet.
Der Ansatz der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 1999 entspricht der Kostenentscheidung des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2000. Diese Rechtsgrundlage für die Kostenrechnung ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 in einer anderen Sache entgegen der Ansicht des Klägers nicht entfallen. Die Kosten sind auch rechnerisch richtig berechnet. Die Niederschlagung der Kosten kommt nicht in Betracht, da es an einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG fehlt.
Nobbe
 Müller
Siol
 Wassermann
Bungeroth