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BGH · XI ZR 317/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 317/12

April 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Beschwerde bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Beschwerdesumme des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet, in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (vgl. Februar 1976 -VII ZR 90/74, WM 1976, 573 zur Revision und BGH, Beschluss vom 16. Die Beklagte hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur ihr ursprüngliches Klageabweisungsbegehren in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügenden Weise weiterverfolgt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in der Sache unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 544 ZPO
ZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 317/12
vom 8. April 2014
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den
 Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
 sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Beschwerde bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Beschwerdesumme des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet, in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 -VII ZR 90/74, WM 1976, 573 zur Revision und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 11; Musielak/Ball,
ZPO, 11. Auflage, §520 Rn. 24; jeweils zur Berufung). Die Beklagte hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur ihr ursprüngliches Klageabweisungsbegehren in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügenden Weise weiterverfolgt. Insofern beträgt der Wert der Beschwer 17.420,93 € (Verurteilung zur Zahlung von 5.212,93 € + 11.208 € + 1.000 € bezüglich der Feststellung zu Ziffer 2 des Urteilstenors). Hinsichtlich der Abweisung ihrer Hilfswiderklage fehlen jegliche Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung zu Zulassungsgründen
 oder Rechtsfehlern des Berufungsgerichts, so dass ein Wertansatz insofern ausscheidet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in der Sache unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird insofern gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.420,93 €.
Joeres
 Ellenberger
Maihold
 Menges
Derstadt
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2011 - 2-7 O 530/10 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2012 - 10 U 106/11 -