Januar 2016 gemäß § 66 Abs.6 Satz 1 GKG durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 3. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 -1ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, juris; Senatsbeschluss vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 315/15 vom 5. Januar 2016 in der Kostensache ECU :DE:BGH:2016:050116BXIZR315.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2016 gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 3. Dezember 2015 - Kassenzeichen ... - wird zu- rückgewiesen. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 -1ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV 1243). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris). Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG besteht danach keine Veranlassung. ECU :DE:BGH:2016:050116BXIZR315.15.0 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Ellenberger Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2014 - 10 O 319/13 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2015 -1-6 U 203/14 -