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BGH · XI ZR 315/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 315/14

Juni 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer der Beklagten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 134 BGB § 97 ZPO
OldenburgBGBVollmachtZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 315/14
vom 1. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts, die der Abwicklungsbeauftragten erteilte und gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtige Vollmacht sei nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten gemäß § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu behandeln. Auf die im Zusammenhang mit der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte ihre Vollmacht wegen der Mitfinanzierung einer Finanzierungsvermittlungsgebühr missbraucht habe, geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es deshalb vorliegend nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer der Beklagten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Ellenberger	Maihold	Matthias
 Derstadt
Dauber
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2010 -90 1121/05 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 8 U 54/10 -