BGH · XI ZR 313/89 vom 23.10.1990
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"Wird eine fällige Leistung aus Ziffer 1, Ziffer 2 oder Ziffer 3 nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit vollständig bewirkt, kann der Darlehensgeber den Zinssatz des Darlehens einmal bis um 4% p.a. erhöhen und zwar für den Zeitraum, für den die rückständige Leistung zu erbringen war, bis zur restlosen Zahlung der Rückstände. Die Beklagte hat in Höhe von 12.000 DM (Zinsen aus 1983) nebst 4% Zinsen ein Teilanerkenntnisurteil gegen sich ergehen lassen, jedoch wegen der - Anfang 1989 rechtshängig gewordenen - Restforderung die Verjährungseinrede erhoben. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung aller von der Beklagten als Zinszuschlag gemäß Nr. 5 der Schuldurkunden geforderten Beträge aus § 812 BGB bejaht, weil die genannte AGB-Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 i.V. m. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in einem früheren Verfahren gegen die Beklagte entschieden (Urteil vom 7. Die allein noch im Streit befindliche Verjährungseinrede der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen, weil für den Bereicherungsanspruch die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte, § 197 BGB dagegen -■ anders als bei Kreditkosten, die aufgrund eines nichtigen Ratenkreditvertrags gezahlt worden seien -nicht anwendbar sei. a) Dabei ist die im Berufungsurteil angesprochene und von den Parteien auch in der Revisionsinstanz aufgegriffene Frage, ob es sich bei dem vereinbarten Zinszuschlag um eine Verzugsschadenspauschalierung oder um eine Vertragsstrafe handelt, für die Verjährung nicht entscheidend: Der Anspruch auf Verzugsschadensersatz nach § 288 Abs. 2 BGB unterliegt ebenso wie der auf Zahlung einer Vertragsstrafe grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB (RGZ 109, 345, 348; 85, 242, 243); für beide kommt eine kürzere Verjährungsfrist in Betracht, wenn Schadensersatz oder Ver- ■ tragsstrafe als Zuschlag zu einer in kürzerer Frist verjährenden Entgeltforderung ausgestaltet sind (vgl. Hier geht es jedoch nicht um den Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Zinszuschlags und um seine rechtliche Einordnung, sondern um den Anspruch der Kläger auf Rückzahlung Dieser Bereicherungsanspruch der Kläger unterliegt nur dann der kurzen Verjährung des § 197 BGB, wenn er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. b) Diese Voraussetzung bejaht der Bundesgerichtshof beim Anspruch auf Rückzahlung von Kreditkosten, die aufgrund eines nichtigen Ratenkreditvertrags an den Kreditgeber geleistet worden sind; denn dort entsteht mit jeder einzelnen Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in jeder Rate enthaltenen Kreditkostenanteils. Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hatten, er sei zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind Dezember 1989 - Ill ZR 270/88 = WM 1990, 134, 135 zu 2.m.w.Nachw.). Dabei bleibt die auf Ratenzahlung gerichtete Ursprungsvereinbarung maßgebend, auch wenn der Kreditnehmer eine nachträglich vereinbarte Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld geleistet hat und deren Kostenanteil zurückverlangt (BGH, Urteil vom 7. Hier muß folgendes gelten: Beim Annuitätendarlehen ist von der in ihrer Gesamthöhe gleichbleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets zunächst ein der Höhe nach ständig abnehmender Anteil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen; der jeweils verbleibende Rest dient der Kapitaltilgung. Danach entsteht, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht - wie beim Ratenkredit - bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung. Nur wenn und soweit in der letzten Phase des Vertragsverhältnisses - gegen Ende der vereinbarten Darlehenslaufzeit oder bei vorzeitiger Ablösung - noch Zahlungen erfolgt sind, obwohl das Darlehenskapital bei richtiger Verrechnung schon getilgt war, entsteht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung. Dabei handelt es sich jedoch, jedenfalls wenn - wie hier - zur vorzeitigen Vertragsbeendigung ein hoher Ablösungsbetrag gezahlt wurde, nicht um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistung, der nach § 197 BGB verjähren könnte. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der nichtigen Klausel das Recht gehabt haben sollte, die vereinbarte Jahresleistung um den Zinszuschlag zu erhöhen, würde das hier nicht zu einem Bereicherungsanspruch führen, der seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Die AGB-Klausel ist nämlich so formuliert, daß die Beklagte sich bei Eintritt der Voraussetzungen (nicht vollständige Erfüllung fälliger Leistungsverpflichtungen innerhalb von 14 Tagen) nicht sofort zu entscheiden braucht, ob sie von dem - ihr nur einmal eingeräumten - Recht Gebrauch machen und für die - in diesem Zeitpunkt noch ungewisse - Dauer dieses Verzugs vom Schuldner zusätzlich zur vereinbarten Jahresleistung den vorgesehenen Zinszuschlag fordern will und in welcher Höhe. Sie kann vielmehr ihre Zahlungsanforderungen zunächst auf die vereinbarten Jahresleistungen beschränken, das weitere Zahlungsverhalten des Kreditnehmers abwarten und erst dann, wenn sich eine Vertragsbeendigung durch Kündigung und Zwangsversteigerung oder vorzeitige Darlehensablösung abzeichnet, den Zinszuschlag rückwirkend für die Gesamtverzugszeit geltend machen und bei der Verrechnung der früheren Leistungen des Schuldners und der Schlußzahlung berücksichtigen. Die Kläger erwarben aus ihren in den Jahren 1980 bis 1982 geleisteten Zahlungen wegen der Nichtigkeit der AGB-Klausel in Nr. 5 der Schuldurkunden keinen regelmäßig wiederkehrenden Bereicherungsanspruch, da die Beklagte von ihrem Zinserhöhungsrecht damals noch keinen Gebrauch gemacht hatte und daher die Zahlungen der Kläger auch nicht zur Leistung solcher Zinszuschläge bestimmt sein konnten.