Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die vom Rechtsanwalt des Klägers veranlasste Auszahlung des Kontoguthabens vom 23. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die vom Rechtsanwalt des Klägers veranlasste Auszahlung des Kontoguthabens vom 23. Januar 1989 nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht gegen den Kläger wirkt. Der Kläger wusste, dass sein Rechtsanwalt bereits vor dem 23. Januar 1989 in vier Fällen seiner damaligen Lebensgefährtin auf seine Konten gezogene Schecks übergeben hatte. Er hat dies durch die Entgegennahme der Scheckzahlungen gebilligt und nichts veranlasst, um weitere Verfügungen zu verhindern. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.833,63 €. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2007 -30 57/07 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2008 - 17 U 211/07 -