Der Konflikt zwischen der Pflicht eines Kreditinstituts, den Kunden auf Risiken hinzuweisen (hier: Konkursreife eines Bauträgers), und der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist im Einzelfall durch Güterabwägung zu lösen. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz unter anderem mit der Begründung, deren Rechtsvorgängerin, die RaJIKflMMi-ZflHHHIbank AG (im folgenden; BRZ), habe sie bei Übernahme der Zwischenfinanzierung für Erwerb und Sanierung einer Eigentumswohnung nicht über die Konkursreife der Unternehmensgruppe aufgeklärt, die die Gegenleistungen zu erbringen hatte. Die Kläger schlossen im Dezember 1985 mit der CM—■-Treuhand-Gesellschaft für Immobilien mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen Treuhandvertrag, der den Erwerb von Wohnungseigentum im Rahmen eines Bauherrenmodells an einem sanierungsbedürftigen Gebäudekomplex in Mi■* I zu dem Ziel hatte. Initiator des Bauherrenmodells und Geschäftsführer der Treuhänderin war der Kaufmann Heinz Fr^HM, dessen Unternehmen alle wesentlichen zur Durchführung des Projekts erforderlichen Leistungen für die Bauherren erbringen sollten. Die Treuhänderin beantragte für die Kläger bei der BRZ einen Zwischenkredit und richtete für sie am 27. Januar 1986 für die Kläger den Kaufvertrag über das Wohnungseigentum und am 11. Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht für gerechtfertigt. Es ist der Auffassung, daß die BRZ ihre Kenntnis von der Konkursreife der Fremdgruppe bei Abschluß des Darlehensvertrages den Klägern nicht habe offenbaren müssen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann gegeben sein, wenn die Bank in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. wenn ihr die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners bekannt ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1986 - III ZR 223/84, WM 1986, 700, 701), oder wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte zu Lasten der Erwerber verwickelt (BGH, Urteil vom 12. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der BRZ sei im Zeitpunkt der Antragstellung für die hier streitige Zwischenfinanzierung bekannt gewesen, daß der Initiator des Projekts und die von ihm beherrschte Unternehmensgruppe, die alle wesentlichen Leistungen im Rahmen des Bauherrenmodells erbringen sollte, konkursreif war. Das Berufungsgericht hat die Kenntnis der BRZ von der Konkursreife mit Recht als unstreitig angesehen. Die Beklagte ist diesem Vortrag in ihrer Berufungserwiderung nicht entgegengetreten, sondern hat sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf berufen, daß das Vorhaben (nach dem Konkurs der Fremd-Gruppe) tatsächlich realisiert worden sei. Auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht enthält nichts, was auf den Willen der Beklagten schließen lassen könnte, den hier interessierenden Tatsachenvortrag der Kläger zu bestreiten. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entfiel die sich aus diesem Wissensvorsprung ergebende Aufklärungspflicht der BRZ nicht wegen ihrer der Fremd-Gruppe gegenüber bestehenden Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses, Der Konflikt zwischen Aufklärungspflicht und Bankgeheimnis ist durch Güterabwägung zu lösen (vgl. Im vorliegenden Fall hätte es ausgereicht, wenn die BRZ gegenüber der Treuhänderin, die zur Fremd-Gruppe gehörte und deren Geschäftsführer Fremd selbst war, unter Hinweis auf die Vermögenslage der Gruppe die beantragte Zwischenfinanzierung ohne vorausgehende Aufklärung der Kläger über das besondere Risiko abgelehnt hätte. Sie stand damit vor der Frage, ob sie den unausweichlichen Konkurs dieser Firmengruppe alsbald herbeiführen oder zulassen sollte, daß sich ihr Kreditengagement verringerte, indem sie den Bauherren Kredite für ein Objekt gewährte, das von dem Initiator des Bauherrenmodells nicht mehr zu realisieren war und bei dem es zu demindest nahe lag, daß die Bauherren mit den Kreditmitteln auch weitgehend wertlose Verpflichtungen honorieren würden. Die Aufklärungspflicht entfiel entgegen der Ansicht der Beklagten schließlich auch nicht etwa deshalb, weil die Kläger die Zwischenfinanzierung zur Erfüllung von ihnen bereits durch den Treuhandvertrag übernommener Verpflichttangen benötigt hätten (vgl. 5. Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß die Klaget: das Projekt auch in Kenntnis der Konkursreife der Fremd-Gruppe finanziert hätten. Die weitere Entwicklung, insbesondere die anderweitige Realisierung des Projekts nach Eröffnung des Konkurses über die Fremd-Gruppe, ist für die Haftung der Beklagten ohne Bedeutung; die Kläger haben die von ihnen erworbene Wohnung vorher veräußert.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 276 Cc, Fb, 607 Der Konflikt zwischen der Pflicht eines Kreditinstituts, den Kunden auf Risiken hinzuweisen (hier: Konkursreife eines Bauträgers), und der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist im Einzelfall durch Güterabwägung zu lösen. BGH, Urt. vom 27. November 1990 - XI ZR 308/89 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 308/89 URTEIL Verkündet am: 27. November 1990 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 , Claus-'■Axel Wi 2. Annelies WI .Am Gi », ebenda, », Gi Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.i und Dr, gegen D® Bank B4PHÜÄ»rDeutsche Genossenschaftsbank, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Helmut GufiHNMMfc und Karl FeMHHHMk, TWfcistrafe W», MI Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 27. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Nobbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen WIV Tatbestand; Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz unter anderem mit der Begründung, deren Rechtsvorgängerin, die RaJIKflMMi-ZflHHHIbank AG (im folgenden; BRZ), habe sie bei Übernahme der Zwischenfinanzierung für Erwerb und Sanierung einer Eigentumswohnung nicht über die Konkursreife der Unternehmensgruppe aufgeklärt, die die Gegenleistungen zu erbringen hatte. Die Kläger schlossen im Dezember 1985 mit der CM—■-Treuhand-Gesellschaft für Immobilien mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen Treuhandvertrag, der den Erwerb von Wohnungseigentum im Rahmen eines Bauherrenmodells an einem sanierungsbedürftigen Gebäudekomplex in Mi■* I zu dem Ziel hatte. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin Vollmacht für alle zu dem Erwerb und zur Sanierung erforderlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte einschließlich des Abschlusses von Darlehensverträgen. Initiator des Bauherrenmodells und Geschäftsführer der Treuhänderin war der Kaufmann Heinz Fr^HM, dessen Unternehmen alle wesentlichen zur Durchführung des Projekts erforderlichen Leistungen für die Bauherren erbringen sollten. Kreditgeber der Fremd-Unternehmensgruppe war die BRZ. Die Treuhänderin beantragte für die Kläger bei der BRZ einen Zwischenkredit und richtete für sie am 27. Dezember 1985 ein Bauherrenkonto ein. Sie erteilte bis zu dem 31. Dezember 1985 Abbuchungsaufträge in Höhe von 42.365,26 DM. Dabei handelte es sich überwiegend um Honorare für die Unternehmen der Fremd-Gruppe. Die BRZ führte die 4 Überweisungsaufträge im Vorgriff auf den beantragten Zwischenkredit aus. Die Treuhänderin schloß am 22. Januar 1986 für die Kläger den Kaufvertrag über das Wohnungseigentum und am 11. Juni 1986 einen Werkvertrag zu dem Zwecke der Sanierung der Eigentumswohnung. Mit Schreiben vom 28. August 1986 teilte sie den Klägern mit, die Arbeiten an dem Projekt hätten eingestellt werden müssen, da die für die BRZ eingetretene Beklagte noch keine Zwischenfinanzierungsleistungen erbracht habe, obwohl die Bauraten seit dem 1. Juli 1986 fällig seien. Die Kläger veräußerten im Oktober 1987 ihr Wohnungseigentum, nachdem die Gesellschaften der Fremd-Gruppe in Konkurs gefallen waren. Das Bauherrenkonto der Kläger bei der Beklagten wies am 31. Dezember 1988 einen Schuldsaldo von 38.396,46 DM auf. Die Kläger haben geltend gemacht, die Fremd-Gruppe sei bereits im Dezember 1985 konkursreif gewesen. Die BRZ habe diese ihr bekannte Tatsache bei Abschluß.des Darlehensvertrages um des eigenen Vorteils willen verschwiegen und sich entschlossen, die diesen Gesellschaften gewährten Kredite "still äbzuwickeln". So seien die Konkurse bis Mitte 1986 hinausgezögert worden. Sie selbst seien in Unkenntnis dieser Umstände Verbindlichkeiten eingegangen und hätten das Wohnungseigentum nur mit Verlust veräußern können. Die Kläger haben beantragt, 1. festzustellen, daß ein Anspruch der Beklagten in Höhe des Debetsaldos auf dem Bauherrenkonto nicht besteht, 7 2. die Beklagte zur Zahlung von 52.616,77 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidunqsqründe; Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht für gerechtfertigt. Es ist der Auffassung, daß die BRZ ihre Kenntnis von der Konkursreife der Fremdgruppe bei Abschluß des Darlehensvertrages den Klägern nicht habe offenbaren müssen. . Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. II. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es grundsätzlich, nicht Sache des Kreditinstituts ist, Darlehensnehmer auf Risiken, die mit dem zu finanzierenden Geschäft verbunden sind, hinzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes braucht eine Bank in der Regel ihre Kunden nicht vor gefährlichen Kreditgeschäften zu warnen oder ... 6 - über die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners aufzu-klären (st, Rspr. , vgl. Senatsurteil vom. 27. Juni 1989 - XI ZR 52/88, WM 1989, 1409, 1411 m.w.Nachw.). Eine Auf-klärungs- und Warnpflicht der Bank ist jedoch ausnahmsweise gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungsund Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist (BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 126/85, WM 1987, 1546 m.w.Nachw.; Senatsurteil, vom 24. April 1990 - XI Z"R 236/89, WM 1990, 920, 922). Ein solcher Ausnahmefall kann dann gegeben sein, wenn die Bank in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. wenn ihr die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners bekannt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 1978 - II ZR 17.3/77, WM 1978, 89 6; BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - III ZR 223/84, WM 1986, 700, 701), oder wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte zu Lasten der Erwerber verwickelt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, 1057; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563; Senatsurteil vom 24. April 1990 aaO; Hopt, Festschrift für Stimpel, S. 282 f., 287). 2. Diese speziellen Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der BRZ sei im Zeitpunkt der Antragstellung für die hier streitige Zwischenfinanzierung bekannt gewesen, daß der Initiator des Projekts und die von ihm beherrschte Unternehmensgruppe, die alle wesentlichen Leistungen im Rahmen des Bauherrenmodells erbringen sollte, konkursreif war. a) Die im Revisionsrechtszug von der Beklagten gegen diese Feststellung erhobene Rüge aus § 286 ZPO greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Kenntnis der BRZ von der Konkursreife mit Recht als unstreitig angesehen. Die Kläger hatten in der Berufungsbegründung die näheren Umstände für diese von ihnen behauptete Kenntnis im einzelnen dargelegt und sich dazu auf von ihnen vorgelegte Unterlagen berufen. Die Beklagte ist diesem Vortrag in ihrer Berufungserwiderung nicht entgegengetreten, sondern hat sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf berufen, daß das Vorhaben (nach dem Konkurs der Fremd-Gruppe) tatsächlich realisiert worden sei. Auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht enthält nichts, was auf den Willen der Beklagten schließen lassen könnte, den hier interessierenden Tatsachenvortrag der Kläger zu bestreiten. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entfiel die sich aus diesem Wissensvorsprung ergebende Aufklärungspflicht der BRZ nicht wegen ihrer der Fremd-Gruppe gegenüber bestehenden Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses, Der Konflikt zwischen Aufklärungspflicht und Bankgeheimnis ist durch Güterabwägung zu lösen (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 60; Bruchner/Stützle, Leitfaden zu Bankgeheimnis und Bankauskunft S. 42; Roth in Handbuch des Kapitalanlagerechts § 12 Rdn. 52 ff.). Bei dieser Güterabwägung ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die aufklärungspflichtige Bank gezwungen wäre, Einzelheiten ihrer 8 Geschäftsverbindung mit einem anderen Kunden und über dessen Vermögenslage zu offenbaren. Im vorliegenden Fall hätte es ausgereicht, wenn die BRZ gegenüber der Treuhänderin, die zur Fremd-Gruppe gehörte und deren Geschäftsführer Fremd selbst war, unter Hinweis auf die Vermögenslage der Gruppe die beantragte Zwischenfinanzierung ohne vorausgehende Aufklärung der Kläger über das besondere Risiko abgelehnt hätte. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Geheimhaltungsinteresse eines konkursreifen Unternehmens in der Regel hinter den Belangen des schutzbedürftigen Darlehensnehmers zurückzutreten hat (vgl. Canaris aaO). 3. Die Verpflichtung der BRZ zur Aufklärung ergab sich im übrigen auch aus dem schwerwiegenden Interessenkonflikt, in den sie sich mit der Übernahme der Zwischenfinanzierung verwickelte. Wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, wurde die Zahlungsfähigkeit der Fremd-Gruppe, der die BRZ Bauträgerkredite in Höhe von mehr als 60 Mio. DM zur Verfügung gestellt hatte, nur noch durch die BRZ sichergestellt. Sie stand damit vor der Frage, ob sie den unausweichlichen Konkurs dieser Firmengruppe alsbald herbeiführen oder zulassen sollte, daß sich ihr Kreditengagement verringerte, indem sie den Bauherren Kredite für ein Objekt gewährte, das von dem Initiator des Bauherrenmodells nicht mehr zu realisieren war und bei dem es zu demindest nahe lag, daß die Bauherren mit den Kreditmitteln auch weitgehend wertlose Verpflichtungen honorieren würden. 4. Die Aufklärungspflicht entfiel entgegen der Ansicht der Beklagten schließlich auch nicht etwa deshalb, weil die Kläger die Zwischenfinanzierung zur Erfüllung von ihnen bereits durch den Treuhandvertrag übernommener Verpflichttangen benötigt hätten (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920). Daß die Kläger sich von dem mit einem konkursreifen Treuhänder geschlossenen Vertrag hätten lösen können, der ihnen Leistungen von Schwesterunternehmen gleicher Finanzlage versprach, liegt auf der Hand. 5. Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß die Klaget: das Projekt auch in Kenntnis der Konkursreife der Fremd-Gruppe finanziert hätten. Sie hat die Kläger deshalb so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Zwischenfinanzierung nicht in Anspruch genommen und deshalb die Eigentumswohnung nicht erworben hätten. Die weitere Entwicklung, insbesondere die anderweitige Realisierung des Projekts nach Eröffnung des Konkurses über die Fremd-Gruppe, ist für die Haftung der Beklagten ohne Bedeutung; die Kläger haben die von ihnen erworbene Wohnung vorher veräußert. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob das Verhalten der BRZ auch die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt. Ebenso bedarf keiner Erörterung, ob der Vertrag über die Zwischenfinanzierung wegen für die BRZ offensichtlichen Mißbrauchs der Treuhändervollmacht unwirksam ist. 10 III. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr prüfen und feststellen muß, inwieweit ein Schaden der Kläger eingetreten ist. Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe