BGH · XI ZR 307/03 vom 14.09.2004
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August 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision ist deshalb auch unter Berücksichtigung der abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht anläßlich eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-Haustürgeschäfterichtlinie, sondern von der Geschäftsbesorgerin abgeschlossen worden, ohne daß eine Haustürsituation Vorgelegen hat; die Beklagte hatte deshalb keinen Anlaß, eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu erteilen. Die notariell beurkundete Vollmacht ist der Geschäftsbesorgerin vom Kläger beim Notar erteilt worden, stellt damit kein Geschäft anläßlich eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-Haustürgeschäfterichtlinie dar und ist überdies nach dem nicht auslegungsfähigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerruflich.