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BGH · XI ZR 306/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 306/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Oktober 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Aus den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Abs.3 BGB) ist eine Schadensersatzhaftung der kreditgewährenden Beklagten gegenüber den Gesellschaftern schon deshalb nicht herzuleiten, weil sie nach der Wertung des § 334 BGB nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die GbR als Vertragsgläubigerin. Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 311 BGB
Vorsitzende26RechtGbRZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 306/05
vom 26. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 am 26. Februar 2007
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Gründe:
1	Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 5. Dezember 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2	Die	Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 rechtferti-
gen keine andere rechtliche Beurteilung. Aus den Grundsätzen über den
 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Abs. 3 BGB) ist eine Schadensersatzhaftung der kreditgewährenden Beklagten gegenüber den Gesellschaftern schon deshalb nicht herzuleiten, weil sie nach der Wertung des § 334 BGB nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die GbR als Vertragsgläubigerin. Davon abgesehen ist auch für einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich der Ertragskraft der GbR oder vergleichbarer Umstände zu dem maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in den Vorinstanzen nichts vorgetragen.
Nobbe
 Müller
Ellenberger
 Schmitt
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 5 0 282/03 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 U 18/05 -