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BGH · XI ZR 305/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 305/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter SchimansJcy und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Einrede des Schiedsvertrages ist nicht gegeben. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9.

Zitierte Normen: § 1027 ZPO
EGBGBZPOZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 305/96
vom 10. Februar 1998 in dem Rechtsstreit
1.
and ^■HHpI'td., vertreten durch den Chairman und Chief Executive Michael A. ~ sowie die weiteren Direktoren Paul Atkins, Brian Cowley, undDrjWillig^^
England)
2. Michael A. ________
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	flHHV	und
 gegen
1.	Reinhard
2.	Wolfgang
;traße<
Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
f)
6
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
10. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter SchimansJcy und
 die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1996 wird nicht angenommen .
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 971.210,17 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ergibt sich sowohl aus Art. 5 Nr. 5 als auch aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÖ. Hin-sichtlich des in Deutschland wohnhaften Beklagten zu 2) liegt sie auf der Hand.
Die Einrede des Schiedsvertrages ist nicht gegeben. Trotz Vereinbarung englischen Rechts ist die Wirksamkeit der Schiedsklausel nach Art. 29 EGBGB 1986 an der Schutzvorschrift des
3
§ 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu messen; die danach erforderliche Form ist nicht gewahrt. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1978 (III ZR 78/76, NJW 1978, 1744, 1746) steht nicht entgegen, da es auf der Gesetzeslage vor der Neufassung des EGBGB im Jahre 1986 beruht.
Schimansky
 Dr. Schramm
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. Müller