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BGH · XI ZR 304/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 304/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. Dem Kläger wird als Revisionsbeklagten für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Weiser beigeordnet . Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung gegen ihn aus den im Tenor des Berufungsurteils vom 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat festgestellt, daß die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urkunden gegen den Kläger unzulässig ist. Die Tatsache, daß die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM abwenden darf, steht dem nicht entgegen, da nicht glaubhaft gemacht ist, daß diese Sicherheit erbracht ist und der Kläger nicht in der Lage wäre, für diesen Fall seinerseits Sicherheit zu leisten.

SicherheitsleistunggenanntVollstreckungSicherheitTenorKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 304/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
bBIBBH^HHIH RlHÜ^^^^BBi Kreditinstitut, vertreten durch den Vorstand, lBIBstr' Qr W^BBBBB^
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■ -
und
 gegen
Josef SBB/ DBBBstr. m, Vormund, das Landratsamt B( durch den Landrat, GBBBiBstr.
, vertreten durch seinen dieses vertreten
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
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2

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 22. Mai 1990
beschlossen:
I. Dem Kläger wird als Revisionsbeklagten für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Weiser beigeordnet .
II. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung gegen ihn aus den im Tenor des Berufungsurteils vom 14. Juli 1989 genannten vollstreckbaren Urkunden einstweilen bis zur Entscheidung über die Revision der Beklagten einzustellen, wird abgelehnt, weil für eine solche Maßnahme kein hinreichender Anlaß besteht:
Das angefochtene Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat festgestellt, daß die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urkunden gegen den Kläger unzulässig ist. Es ist nach seiner Begründung als die einer Vollstreckungsgegenklage stattgebende Entscheidung anzusehen und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar mit der Folge, daß die Vollstreckung aus den
ZV
 
im Tenor genannten Titeln schon jetzt innerhalb des Vollstreckungsverfahrens durch Vorlage einer Ausfertigung des Urteils verhindert werden kann (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. S 767 Rdn. 51). Die Tatsache, daß die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM abwenden darf, steht dem nicht entgegen, da nicht glaubhaft gemacht ist, daß diese Sicherheit erbracht ist und der Kläger nicht in der Lage wäre, für diesen Fall seinerseits Sicherheit zu leisten.
Schimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Siol
 Nobbe
Dr. van Gelder