BGH · XI ZR 302/95 vom 16.04.1996
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GKG § 10 Abs.3; ZPO § 3 Der Beklagte wird durch die Erfolglosigkeit eines hilfsweise von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts nicht über den Betrag der zuerkannten Klageforderung hinaus beschwert. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000 DM zu zahlen, jedoch Zug um Zug gegen Rechenschaftslegung über die in den Monaten April bis August 1989 getätigten Bruttoverkaufsumsätze. Die Berufung der Beklagten, mit der sie weitere Gegenansprüche geltend gemacht und Klageabweisung beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf 50.000 DM festgesetzt. 1. In Höhe der Klageforderung von 50.000 DM ist die Beklagte beschwert, weil sie dieser - in ihrem Entstehungsgrund unstreitigen - Forderung primär die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von 50.000 DM entgegengesetzt und deswegen volle Klageabweisung beantragt hat, damit aber nicht durchgedrungen ist (vgl. Die Beschwer erhöht sich auf 53.559,14 DM, weil die Beklagte sich nicht nur mit der - zu 1.erörterten - Primäraufrechnung verteidigt, sondern hilfsweise eine weitere Gegenforderung in Höhe von 3.559,14 DM (Aufwendungen aus der "Kommission S ") zur Aufrechnung gestellt hat, da- mit aber ebensowenig durchgedrungen ist; die auch insoweit rechtskraftfähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) erhöht Beschwer und Streitwert gemäß § 19 Abs.3 GKG .(BGH, Beschluß vom 6. Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (MünchKommZPO/Gottwald § 322 Rdn. 176; MünchKommZPO/Lappe § 3 Rdn. 55). Von dieser Ausnahme abgesehen ist es für die Beschwer des unterlegenen Beklagten grundsätzlich unerheblich, welche und wieviele Einwendungen er gegen den Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 29.