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BGH · XI ZR 301/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 301/96

April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Zivilsenat die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag der Banken. a) Die angekündigte Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten ist nicht vorgelegt worden. c) Im übrigen bietet die Revision - wie die Nichtannahme zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
übrigZPOerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 301/96
vom 29. April 1997 in dem Rechtsstreit
 Wolfram
vertreten durch den Geschäftsführer itraße ^0, El
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
vertreten durch den Vorstand,
 Unter den
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 63.584.523,59 DM
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats für die Entscheidung in der vorliegenden Sache ergibt sich aus Abschnitt A XI Nr. 2a des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofes. Danach entscheidet der XI. Zivilsenat die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag der Banken. Daß die Tätigkeit der Kreditinstitute bei der Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs in diese Kategorie fällt, liegt auf der Hand. Der XI. Zivilsenat hat deshalb bisher auch alle beim
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Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Transferrubelverfahren entschieden.
2. Der Antrag der Beklagten, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, mußte aus mehreren Gründen ohne Erfolg bleiben:
a)	Die angekündigte Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten ist nicht vorgelegt worden.
b)	Da die Beklagte eine GmbH ist, hätte es im übrigen der Darlegung bedurft, daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das ist bisher nicht geschehen.
c)	Im übrigen bietet die Revision - wie die Nichtannahme zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3. Eine Annahme der Revision kam nicht in Betracht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. Müller