* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 12 U 68/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 12 U 68/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, der Beklagten als Finanzierungsbank eine von den Prospektverantwortlichen begangene arglistige Täuschung über die Miethöhe gemäß §§ 166, 278 BGB zuzurechnen. Die Zurechnung gemäß § 278 BGB beschränkt sich aber auf den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags. für sich selbst und nicht als Erfüllungsgehilfen der Bank (zur Frage beschränkter Zurechnung vgl. Auch aufgrund eines eigenen Wissensvorsprungs war die Beklagte nicht zur Aufklärung der Klägerin über die Miethöhe verpflichtet. Der positiven Kenntnis ist die bloße Erkennbarkeit nur dann gleichzustellen, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mußten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 166 BGB
positivTatsacheBerufungsgerichtMiethöheKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Januar 1992
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 28. Januar 1992
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1990 - 12 U 68/89 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 4.900.000 DM (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR
155/60 = NJW 1961, 1210)
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, der Beklagten als Finanzierungsbank eine von den Prospektverantwortlichen begangene arglistige Täuschung über die Miethöhe gemäß §§ 166, 278 BGB zuzurechnen. Zwar wurde V. auch
3
als Verhandlungsgehilfe der Beklagten tätig, wenn er - aufgrund seiner im Globalfinanzierungsvertrag übernommenen Verpflichtung gegenüber der Beklagten - den Kapitalanlageinteressenten eine Finanzierung durch die Beklagte anbot. Die Zurechnung gemäß § 278 BGB beschränkt sich aber auf den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags. Hierzu gehörten die Angaben über die Miethöhe nicht; sie zielten vielmehr auf den Abschluß des Kapitalanlagevertrags. Insoweit aber handelten V./C. für sich selbst und nicht als Erfüllungsgehilfen der Bank (zur Frage beschränkter Zurechnung vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1987 - III ZR 124/86 = WM 1987, 1331, 1332 zu 3.).
2. Auch aufgrund eines eigenen Wissensvorsprungs war die Beklagte nicht zur Aufklärung der Klägerin über die
 Miethöhe verpflichtet.
Anspruchsvoraussetzung ist die positive Kenntnis der Bank von den aufklärungsbedürftigen Tatsachen. Die Bank ist gegenüber dem Kreditinteressenten nicht verpflichtet, sich durch gezielte Auswertung ihr zugänglicher Unterlagen oder gar durch weitere Nachforschungen einen Wissensvorsprung zu verschaffen. Der positiven Kenntnis ist die bloße Erkennbarkeit nur dann gleichzustellen, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mußten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen.
4
In tatrichterlicher Verantwortung hat das Berufungsgericht hier einen solchen Ausnahmefall ebenso wie eine positive Kenntis der Bank hinsichtlich der Miethöhe verneint; durchgreifende Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor.
Schimansky	Dr. Halstenberg	Dr.	Siol
 Nobbe	Dr. van Gelder