BGH · XI ZR 301/09 vom 30.11.2010
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsprechung des Senats zur sekundären Behauptungslast des Bereicherungsschuldners (Senat, Urteile vom 23. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 16) steht nicht der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin sei nach den Umständen des vorliegenden Falles gehalten, konkret zur Prüfung der Vollmachtsurkunde und zu dem Abschluss des Darlehensvertrags vorzutragen. Ob Vortrag einer Partei der diese treffenden sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen, das den Grundsatz zu beachten hat, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Intensität des Sachvortrags des Gegners richtet (BGH, Urteile vom 20.