* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 19. Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Jahren über den angeblich vereinbarten Höchstbetrag von 200.000 DM hinaus stellt seine Berufung auf die Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung eine unzulässige und damit gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung dar (Senatsurteil vom 12.

Zitierte Normen: § 242 BGB
MatthiasMayenDarlehensvalutaNobbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 am 19. August 2008
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 22. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Vorbringen des Beklagten zur fehlenden Auszahlungsanweisung über Darlehensvaluta in Höhe von 212.000 DM ist nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte war als Rechtsanwalt und Notar ohne weiteres in der Lage, aus der Beschreibung des Verwendungszweckes in der Vertragsurkunde die von der Klägerin beabsichtigte Verwendung der Darlehensvaluta zur Tilgung der bei den dort genannten Banken bestehenden Verbindlichkeiten zu erkennen. Deshalb und im Hinblick auf seine insgesamt 21 Teilzahlungen innerhalb von neun
 
Jahren über den angeblich vereinbarten Höchstbetrag von 200.000 DM hinaus stellt seine Berufung auf die Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung eine unzulässige und damit gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung dar (Senatsurteil vom 12. Juni 1997 - XI ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1660).
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -