April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten gerügten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, 20 Abs.3 und 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber insbesondere angesichts der im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht für durchgreifend erachtet. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 300/07 22. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten gerügten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber insbesondere angesichts der im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 188.254,77 € festgesetzt. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -