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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision macht nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend. Gegenüber dem - aus der Sicherungsabrede folgenden - Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks (vgl. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, WM 1996, 133, 134) kann kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden, weil sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein anderes ergibt (§ 273 Abs. 1 BGB). Der Sicherungszweck einer Grundschuld, der nach der Sicherungsabrede auf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch auf andere Forderungen, die von der Sicherungsabrede nicht erfaßt werden, ausgedehnt werden (vgl.

Zitierte Normen: § 119 ZPO § 273 BGB
BGBSicherungsabredeGrundschuldForderungRevision

Volltext der Entscheidung

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
 beschlossen:
Dem Kläger wird als Revisionsbeklagten für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Brandner beigeordnet (§119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Grundschuld mit der Begründung bejaht, der Sicherungszweck der
 Grundschuld sei weggefallen, weil die einzige Forderung, die nach der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede durch die Grundschuld gesichert werden sollte, weder entstanden sei noch in Zukunft entstehen könne. Diese Auslegung der Sicherungsabrede, einer Individualvereinbarung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen.
Die Revision macht nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gegenüber dem - aus der Sicherungsabrede folgenden - Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, WM 1996, 133, 134) kann kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden, weil sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein anderes ergibt (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt gegen die Sicherungsabrede, wonach der Sicherungsnehmer die Grundschuld, die treuhänderisch zu seinen Gunsten bestellt wird, nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede geltend machen darf (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl. Rdn. 275 m.w.Nachw.). Der Sicherungszweck einer Grundschuld, der nach der Sicherungsabrede auf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch auf
 andere Forderungen, die von der Sicherungsabrede nicht erfaßt werden, ausgedehnt werden (vgl. OLG Köln WM 1984, 46, 48; Soergel/ Wolf, BGB 12. Aufl. § 273 Rdn. 37; MünchKomm/Keller, BGB 3. Aufl. § 273 Rdn. 73).
Nobbe	Dr.	Schramm	Dr.	Bungeroth
 Dr. van Gelder
 Dr. Joeres