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BGH · XI ZR 299/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 299/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
OldenburgEllenbergerNobbeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 299/07
vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 200.000 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Ellenberger
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.02.2006 -70 3449/04 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 11 U 18/06 -