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BGH · XI ZR 298/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 298/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 30. Der Wert der Beschwer und der Streitwert für die Revisionsinstanz werden auf Der klagende Verbraucherschutzverband hat gemäß § 13 AGBG gegen die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Bodenkreditanstalt, das Verbot erwirkt, eine vom 1. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf Mit Recht begehrt sie eine Festsetzung des Wertes der Beschwer und des Revisionsstreitwerts auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag. Im vorliegenden Fall erscheint es dem Senat danach angemessen, den Wert der Beschwer und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 50.000 DM festzusetzen.

Zitierte Normen: § 13 AGBG § 546 ZPO
WertAGBG30AGB-KlauselAllgemeinheit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 298/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 30. April 1991
beschlossen:
Der Wert der Beschwer und der Streitwert für die Revisionsinstanz werden auf
50.000	DM
festgesetzt.
Gründe:
Der klagende Verbraucherschutzverband hat gemäß § 13 AGBG gegen die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Bodenkreditanstalt, das Verbot erwirkt, eine vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1981 und in leicht veränderter Form auch vom 30. Juni 1981 bis 1. September 1985 verwendete AGB-Klau-sel weiter zu benutzen, nach der die Kreditzinsen trotz vierteljährlicher Tilgungsleistungen jeweils nach dem Kapitalstand am Beginn des Tilgungsjahres berechnet werden sollen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf
8.000	DM festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Beklagte, die gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat. Mit Recht begehrt sie eine Festsetzung des Wertes der Beschwer und des Revisionsstreitwerts auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag. Nach
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ihrem Vortrag beläuft sich der Zinsverlust, zu dem das Klauselverbot allein bei den Verträgen aus der Zeit vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1981 führen kann, auf rund
1.172.000	DM. Dieser Betrag kann zwar nicht unmittelbar Maßstab für die begehrte Festsetzung sein, weil nach § 22 AGBG das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschaltung der streitigen AGB-Klausel den Streitwert bestimmt (Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher AGBG 2. Aufl. § 22 Rdn. 5; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 6. Aufl. § 22 Rdn. 4) und Verbraucherschutzverbände als Kläger vor einem zu hohen Kostenrisiko geschützt werden sollen (Lindacher aaO Rdn. 1).
Es erscheint aber nicht zulässig, bei einer AGB-Klausel von so erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung dem Verwender durch eine Wertfestsetzung unter 40.000 DM die Möglichkeit zu nehmen, das Berufungsurteil auch ohne Revisionszulassung gemäß § 546 Abs. 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß sich das Überprüfungsinteresse der Allgemeinheit dann, wenn - wie hier - Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren AGB-Klauseln bereits ergangen sind, bei den Folgeentscheidungen verringern kann. Im vorliegenden Fall erscheint es dem Senat danach angemessen, den Wert der Beschwer und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 50.000 DM festzusetzen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Siol
 Bungeroth
Dr. van Gelder