* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 294/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 294/97

Zum Anspruch der Akkreditivbank auf Aufwendungsersatz im Falle ihrer unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller beschlossen: Das Urteil des Senats vom heutigen Tage wird gemäß § 319 Abs. 1 in Verbindung mit § 523 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß von den Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin 67,6% und die Beklagte 32,4% zu tragen haben.

23HamburgSchimanskyZPOoffenbarer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 294/97
vom 23. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 670, 675
Zum Anspruch der Akkreditivbank auf Aufwendungsersatz im Falle ihrer unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv.
BGH, Urteil vom 23. Juni 1998 - XI ZR 294/97 - OLG Hamburg
LG Hamburg
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller
 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom heutigen Tage wird gemäß § 319 Abs. 1 in Verbindung mit § 523 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß von den Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin 67,6% und die Beklagte 32,4% zu tragen haben.
Schimansky
 Dr. Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Dr. Müller