Zum Anspruch der Akkreditivbank auf Aufwendungsersatz im Falle ihrer unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller beschlossen: Das Urteil des Senats vom heutigen Tage wird gemäß § 319 Abs. 1 in Verbindung mit § 523 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß von den Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin 67,6% und die Beklagte 32,4% zu tragen haben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 294/97 vom 23. Juni 1998 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 670, 675 Zum Anspruch der Akkreditivbank auf Aufwendungsersatz im Falle ihrer unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv. BGH, Urteil vom 23. Juni 1998 - XI ZR 294/97 - OLG Hamburg LG Hamburg 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller beschlossen: Das Urteil des Senats vom heutigen Tage wird gemäß § 319 Abs. 1 in Verbindung mit § 523 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß von den Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin 67,6% und die Beklagte 32,4% zu tragen haben. Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. Müller