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BGH · XI ZR 293/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 293/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da sie insoweit mit dem notwendigen Erklärungsbewusstsein handelte, muss sie sich an diese Vereinbarung -wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat-ungeachtet der Frage festhalten lassen, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Neuabschluss des Darlehensvertrages oder um eine wesentliche Vertragsänderung handelt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BeschwerdeverfahrensBegründungZPODarlehensvertragesVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 293/09
vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar fehlte der Klägerin der "Genehmigungswille", weil sie bei Unterzeichnung des Anschreibens der Beklagten vom 27. März 1997 von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausging. Mit ihrer Unterschrift hat die Klägerin aber zu verstehen gegeben, dass sie mit der Begründung einer Mitgläubigerschaft seitens ihres Ehemannes und einer gesamtschuldnerischen Haftung einverstanden ist. Da sie insoweit mit dem notwendigen Erklärungsbewusstsein handelte, muss sie sich an diese Vereinbarung -wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat-ungeachtet der Frage festhalten lassen, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Neuabschluss des Darlehensvertrages oder um eine wesentliche Vertragsänderung handelt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 100.000 €.
Wiechers
 Müller
Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 37 O 36/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2009 - 24 U 149/08 -