September 1997 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet. Die Beklagte hat daraufhin ihre Darlehensabrechnung in Höhe von 4.256,21 DM zugunsten des Klägers korrigiert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Berufung hat der Kläger seine Klage weiterverfolgt und die Abweisung der negativen Feststellungsklage beantragt, soweit die Beklagte einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 88.237,56 DM in Abrede stellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet. Die Revision ist zu dem Teil unzulässig; im übrigen wird sie nicht angenommen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richte. Die Berufungsbegründung bestehe vor allem in der Vorlage eines Rechenwerkes, das mit einem Guthaben von 88.237,56 DM zugunsten des Klägers ende und ausdrücklich der Widerklage zugeordnet sei. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsurteil richtet, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§§ 554 Abs.3 Nr. 3, 554 a ZPO). In der Revisionsbegründung fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts, soweit sie die Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig betreffen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 292/97 URTEIL Verkündet am: 9. Juni 1998 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1997 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet. Im übrigen wird sie nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Parteien streiten um die Abrechnung von zwei Darlehen über jeweils 300.000 DM, welche die Beklagte dem Kläger gewährt hat. Zum 30. September 1994 ermittelte die Beklagte Schuldsalden von 285.774,12 DM und 90.722,73 DM. Der Kläger leistete auf beide Forderungen 383.202,14 DM. Im ersten Rechtszug hat er behauptet, er habe 128.048,68 DM zuviel bezahlt. Davon hat er einen Teilbetrag in Höhe von 1.800 DM klageweise gefordert. Die Beklagte hat daraufhin ihre Darlehensabrechnung in Höhe von 4.256,21 DM zugunsten des Klägers korrigiert. In Höhe von 123.792,47 DM hat sie widerklagend negative Feststellungswiderklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Berufung hat der Kläger seine Klage weiterverfolgt und die Abweisung der negativen Feststellungsklage beantragt, soweit die Beklagte einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 88.237,56 DM in Abrede stellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet. Soweit sie die Entscheidung über die negative Feststellungswiderklage betrifft, hat es die Berufung im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. 4 Entscheidungsgründe; Die Revision ist zu dem Teil unzulässig; im übrigen wird sie nicht angenommen. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richte. Insoweit fehle es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Der Kläger nehme zur Abweisung der Klage keine Stellung. Die Berufungsbegründung bestehe vor allem in der Vorlage eines Rechenwerkes, das mit einem Guthaben von 88.237,56 DM zugunsten des Klägers ende und ausdrücklich der Widerklage zugeordnet sei. Hinsichtlich der Widerklage sei die Berufung zulässig, jedoch im wesentlichen unbegründet. II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsurteil richtet, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§§ 554 Abs. 3 Nr. 3, 554 a ZPO). Wird ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel angegriffen, muß dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruches, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde, begründet werden. Anderenfalls ist das Rechtsmittel für den nichtbe- 5 gründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 m.w.Nachw.). In der Revisionsbegründung fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts, soweit sie die Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig betreffen. Die vom Kläger allein erhobene Sachrüge genügt als Begründung nicht (vgl. BSG MDR 1985, 700; MünchKomm ZPO/Walchshöfer § 554 Rdn. 20; Zöller/Gümmer, ZPO, § 554 Rdn. 13). III. Soweit die Revision ordnungsgemäß begründet worden ist, war die Annahme abzulehnen (§ 554 b ZPO). Die Revision wirft insoweit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg. Prozeßrechtliche Bedenken, diese Entscheidung nicht in einem vorgeschalteten Rücksicht auf § durch Urteil zu 11. Juni 1996 -m.w.Nachw.). Schimansky Beschlußverfahren, sondern nach der mit 547 ZPO anberaumten mündlichen Verhandlung treffen, bestehen nicht (Senatsurteil vom XI ZR 172/95, NJW 1996, 2511, 2513 Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller