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BGH

Gericht: BGH

Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1), 2), 6) bis 8), 11) bis 13) und 15) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Beweisaufnahme über die von den Beklagten behauptete, wirksam gekündigte Stundungsvereinbarung hat das Berufungsgericht aus Rechtsgründen zu Recht abgesehen, zu demal Instandsetzungsmaßnahmen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz mangels genügender ersparter Mittel nicht in Auftrag gegeben wer-

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
Recht27BerlinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch
 den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und
 Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1), 2), 6) bis 8), 11) bis 13) und 15) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede sein. Das Verbraucherkreditgesetz ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Fondsgesellschaft, Gesellschafterin ist u.a. eine juristische Person, nicht Verbraucher ist und die Darlehen gewerblichen Zwecken dienten. Von einer Beweisaufnahme über die von den Beklagten behauptete, wirksam gekündigte Stundungsvereinbarung hat das Berufungsgericht aus Rechtsgründen zu Recht abgesehen, zu demal Instandsetzungsmaßnahmen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz mangels genügender ersparter Mittel nicht in Auftrag gegeben wer-
den konnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1) sowie, wie Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2) zu 23,35%, die Beklagte zu 6) zu 7,78%, die Beklagten zu 7) und 8) als Gesamtschuldner zu 7,78%, die Beklagten zu 11) und
12)	als Gesamtschuldner zu 7,78%, der Beklagte zu
13)	zu 7,78% und der Beklagte zu 15) zu 1,95% (§ 97 Abs. 1 ZPO).
 
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt für die Beklagte zu 1) 1.992.337,62 €, für die Beklagte zu 2) 464.663,75 €, für die Beklagten zu 6) bis 8) und 11) bis 13) je 154.887,92 € und für den Beklagten zu 15) 38.731,93 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2006 - 4a O 227/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2007 - 26 U 136/06 -