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BGH · XI ZR 291/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 291/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ZPOKlägerinHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 291/11
vom 2. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klägerin - soweit geboten (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des I. Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, juris Rn. 25 f. und vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, juris Rn. 27) -geprüft und verneint.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.200,00 €.
Wiechers
 Joeres
Ellenberger
 Pamp
Menges
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 25.08.2010 - 11 0 42/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2011 -1-31 U 167/10 -