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BGH · XI ZR 291/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 291/09

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 26. Die Beklagten haben mit ihrer Revision gegen das Urteil des 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auch nicht auf die Klageforderung beschränkt. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Beklagten zugelassene Revision einschränkt. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wollte.

Zitierte Normen: § 66 GKG
20RevisionszulassungBerufungsgerichtSchleswigbestimmenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 291/09
vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Februar 2011 durch den
 Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter
 Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
 beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz ist richtig (GKG KV 1232). Der Kostenbeamte hat der Kostenrechnung zu Recht den vom Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 festgesetzten Streitwert von 1.367.177 € zugrunde gelegt. Die Beklagten haben mit ihrer Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. August 2009 - wie sich unter anderem aus S. 42 ihrer Revisionsbegründung zweifelsfrei ergibt -sowohl den Klageabweisungsantrag als auch ihre Widerklageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist dagegen nur vorsorglich erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auch nicht auf die Klageforderung beschränkt.
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Beklagten zugelassene Revision einschränkt. Soweit das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen näher begründet hat, hat es hiermit lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränken zu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder
 auf bestimmte Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wollte.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers
 Mayen
Grüneberg
 Maihold
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 26.08.2008 -20 56/08 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.08.2009 - 5 U 125/08 -