Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 290/08 vom 27. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht den Zeugen A. nicht vernommen hat, hat der Senat den gerügten Verstoß gegen Art. 103 GG geprüft, jedoch nicht für durchgreifend befunden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 79.301,37 €. Wiechers Müller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 27.04.2007 -90 158/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.09.2008 - 5 U 69/07 -