Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller beschlossen: Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
V BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 2-87/96 vom 1. Juli 1997 in dem Rechtsstreit Hartwig R(0, GJBB^straße S Pi Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dieter Schi Kläger und Revisionsbeklagter, ~ Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: OcG 6 . .ß^rC<J - I . 4 ° %U/t)S'-A\$ Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1996 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 240.000,00 DM Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. Müller