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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller beschlossen: Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchimanskyProzeßbevollmächtigteRevisionsverfahrensRevision

Volltext der Entscheidung

V

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 2-87/96
vom 1. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
 Hartwig R(0, GJBB^straße S Pi
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dieter Schi
 Kläger und Revisionsbeklagter,
~ Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1996 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	240.000,00	DM
Schimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Siol
 Dr. Bungeroth
 Dr. Müller