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BGH · XI ZR 286/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 286/09

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§91, 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 91 ZPO
11OldenburgBerufungRechtOsnabrück

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 286/09
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§91, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 40.150 €.
Von Rechts wegen
 Wiechers
Joeres
 Mayen
Maihold
 Matthias
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.10.2008 -70 807/08 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.09.2009 - 11 U 75/08 -